ÜBER DEN UMGANG MIT DER TOTENASCHE

von Prof. Dr. Dr. Tade M. Spranger und Frank Pasic und Flamarium

Illustration: Schwarwel

I. ALLGEMEINES

Der korrekte Umgang mit der Totenasche und darin enthaltenen Stoffen ist nicht nur eine (berufs-)ethische, sondern auch eine rechtliche Herausforderung. Dies gilt sowohl mit Blick auf strafrechtliche als auch in Bezug auf zivilrechtliche – also auf das Eigentum bezogene – Fragestellungen.

II. STRAFRECHT

In strafrechtlicher Hinsicht bestand lange Uneinigkeit darüber, wie in der Totenasche enthaltenes Zahngold und andere Substanzen einzuordnen sind: Das Oberlandesgericht Bamberg qualifizierte alle Kremationsrückstände als Totenasche im Sinne des Gesetzes, so dass die Wegnahme von Zahngold regelmäßig eine Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) darstellen würde. 

Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte diese Sichtweise ab und nahm stattdessen einen sogenannten Verwahrungsbruch nach § 133 StGB an – der jedoch nur von öffentlichen, nicht aber von privaten Krematorien begangen werden kann.

Das Oberlandesgericht Hamburg prüfte zusätzlich hierzu Diebstahlsdelikte nach §§ 242 ff. StGB.

Einigkeit bestand jedoch stets darüber, dass die Wegnahme von Zahngold, Stählen und anderen wiederverwertbaren Bestandteilen der Kremationsrückstände strafrechtlich relevant ist.

Mit seinem Beschluss vom 30.06.2015 (Az.: 5 StR 71/15) hat der Bundesgerichtshof nun klargestellt, dass die ungenehmigte Entnahme von Zahngold eine Störung der Totenruhe im Sinne von § 168 StGB darstellt, wenn nicht die Verfügungsberechtigten der Entnahme zugestimmt haben.

Strafrechtliche Risiken lassen sich folglich nur dann vermeiden, wenn der Krematoriumsbetreiber und die totenfürsorgeberechtigten Angehörigen darin übereinstimmen, wie im Einzelnen mit den Kremationsrückständen weiter verfahren werden soll.

Der Wille der Angehörigen kann unmittelbar, über beauftragte Dritte (z. B. einen Bestatter) oder durch die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt werden.

III. ZIVILRECHT

Unter zivilrechtlichen Aspekten handelt es sich bei Kremationsrückständen zwar um sogenannte „herrenlose Sachen“, an denen die Kommune bzw. der Krematoriumsbetreiber theoretisch das Eigentum erlangen könnten. Jedoch verbietet § 958 Abs. 2 BGB den Eigentumserwerb, wenn hierdurch das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

Ohne die ausdrückliche und auf Basis einer umfassenden Aufklärung beruhenden Einwilligung der verfügungsberechtigten Angehörigen oder Erben ist es dem Krematoriumsbetreiber also auch zivilrechtlich verboten, sich Zahngold anzueignen.

Die mitunter geübte Praxis, per Ratsbeschluss, Satzungsänderung oder Dienstanweisung einen automatischen Eigentumsübergang auf die Gemeinde zu verordnen, ist daher rechtlich nicht haltbar.

Richtigerweise gilt in Bezug auf Zahngold und vergleichbare Substanzen vielmehr: Künstliche Körperteile unterliegen nach Aufhebung der Verbindung mit dem Leichnam einem Aneignungsrecht der Erben, das – sofern Erben und Angehörige nicht identisch sind – unter dem Vorbehalt der Zustimmung der totenfürsorgeberechtigten Angehörigen steht. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so sind die entsprechenden Substanzen grundsätzlich „handelsfähig“.

Aus den vorstehend beschriebenen rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt sich somit, dass künstliche Kremationsrückstände 

a) strafrechtlichen Schutz genießen, 

b) nicht automatisch in das Eigentum der Gemeinde oder des Krematoriumsbetreibers übergehen,

sondern

c) grundsätzlich einer Aneignungsmöglichkeit durch die Angehörigen bzw. Erben unterliegen.

IV. UNSER ANSATZ

Vor diesem Hintergrund hat die Flamarium Saalkreis GmbH & Co. KG unterschiedlichste Maßnahmen ergriffen, die einen rechtlich bedenklichen oder sonst missbräuchlichen Umgang mit Kremationsrückständen ausschließen: Per Dienstanweisung werden zunächst alle Mitarbeiter auf die straf- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen einer unberechtigten Entnahme hingewiesen.

Schon aus Gründen des Eigenschutzes der Mitarbeiter findet zudem eine Videoüberwachung der fraglichen Arbeitsbereiche statt.

Sodann werden ausnahmslos alle Kremationsrückstände, die sich aufgrund ihrer Dimensionierung verfüllen lassen, in die Aschekapsel gegeben.

Überdimensionierte Kremationsbestandteile werden – in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Städtetages zum Umgang mit metallischen Kremationsrückständen vom 19.08.2015 – gesammelt und in ethisch unbedenklicher Weise beseitigt.

Nur dann, wenn eine entsprechende Zustimmung des oder der Totenfürsorgeberechtigten vorliegt, werden sonstige metallische Kremationsrückstände entnommen und wirtschaftlich verwertet.

Mit dieser Vorgehensweise entspricht die Flamarium Saalkreis GmbH & Co. KG nicht nur den beschriebenen rechtlichen Anforderungen, sondern reagiert zugleich auch auf neueste Entwicklungen der allgemeinen Nachhaltigkeitsdiskussion, die sich beispielsweise auch darin widerspiegelt, dass die Landesfriedhofsgesetze zunehmend die entsprechenden stofflichen Verwertungen aktiv unterstützen.

Wir sind überzeugt, dass nur mit einer solchen konsequenten Handhabung die Basis für eine ebenso rechtssichere wie zeitgemäße Handhabung gelegt werden kann.

Ihr Flamarium-Team

Über den Umgang mit der Totenasche von Flamarium, Illustration von Schwarwel: blaue Urne mit Paragraph, daneben eine rosa-weiße Blüte

„Über den Umgang mit der Totenasche” ist eine Infobroschüre, herausgegeben von Flamarium Saalkreis GmbH & Co. KG., Mai 2023.

Broschüre „Über den Umgang mit der Totenasche” als PDF zum Download.